In Deutschland müssen Millionen Autofahrerinnen und Autofahrer ihren alten Führerschein gegen einen neuen EU-Kartenführerschein umtauschen. Die gesetzlichen Führerschein Umtausch Fristen sind dabei gestaffelt. Entscheidend ist entweder das Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers oder das Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Viele Menschen fragen sich: Bis wann muss ich meinen Führerschein umtauschen? Welche Frist gilt für meinen alten Papierführerschein? Was ist der nächste Stichtag? Und welche Folgen hat es, wenn ich den Führerschein zu spät umtausche?
Der nächste wichtige Termin ist der 19. Januar 2027. Bis dahin müssen Kartenführerscheine umgetauscht werden, die zwischen 2002 und 2004 ausgestellt wurden.
In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Umtauschfristen gelten, wie Sie Ihr persönliches Datum ermitteln und welche Unterlagen Sie für den Antrag benötigen. Außerdem erklären wir, was nach Ablauf der Frist passiert und ob Sie beim Umtausch eine neue Fahrprüfung ablegen müssen.

Die Führerschein-Umtauschfristen beruhen auf der europäischen Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG. Ihr Ziel ist es, innerhalb der Europäischen Union einheitliche und fälschungssichere Führerscheindokumente einzuführen.
Früher gab es in Deutschland verschiedene Führerscheinformate. Dazu gehörten graue und rosa Papierführerscheine sowie ältere Kartenführerscheine. Diese Dokumente unterscheiden sich in Gestaltung, Sicherheitsmerkmalen und Aktualität der persönlichen Angaben.
Durch den schrittweisen Umtausch sollen ältere Dokumente nach und nach durch ein einheitliches EU-Kartenformat ersetzt werden.
Die wichtigsten Ziele sind:
Die rechtliche Grundlage in Deutschland ist § 24a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in Verbindung mit Anlage 8e.
Die gesetzlichen Regelungen können Sie hier nachlesen:
§ 24a FeV – Gültigkeit von Führerscheinen und Anlage 8e FeV – Umtauschfristen.
Weitere Informationen zu den verschiedenen Fahrerlaubnisklassen finden Sie in unserer Übersicht zur Führerschein-Klassifizierung.
Die Umtauschfristen unterscheiden sich danach, ob Sie einen alten Papierführerschein oder einen Kartenführerschein besitzen.
Bei Papierführerscheinen, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, ist grundsätzlich das Geburtsjahr des Inhabers entscheidend.
Bei Kartenführerscheinen, die ab dem 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2013 ausgestellt wurden, richtet sich die Frist nach dem Ausstellungsjahr.
Wenn Ihr Führerschein bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurde, müssen Sie Ihr Geburtsjahr berücksichtigen.
| Geburtsjahr | Umtauschfrist |
|---|---|
| Vor 1953 | 19. Januar 2033 |
| 1953–1958 | 19. Juli 2022 |
| 1959–1964 | 19. Januar 2023 |
| 1965–1970 | 19. Januar 2024 |
| 1971 oder später | 19. Januar 2025 |
Die meisten Fristen für alte Papierführerscheine sind bereits abgelaufen. Eine wichtige Ausnahme gilt für Personen, die vor 1953 geboren wurden. Sie müssen ihren Führerschein grundsätzlich erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen.
Wenn Ihr Kartenführerschein zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 18. Januar 2013 ausgestellt wurde, ist das Ausstellungsjahr entscheidend.
| Ausstellungsjahr | Umtauschfrist |
|---|---|
| 1999–2001 | 19. Januar 2026 |
| 2002–2004 | 19. Januar 2027 |
| 2005–2007 | 19. Januar 2028 |
| 2008 | 19. Januar 2029 |
| 2009 | 19. Januar 2030 |
| 2010 | 19. Januar 2031 |
| 2011 | 19. Januar 2032 |
| 2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 |
Wichtig für 2027: Wenn Ihr Kartenführerschein zwischen 2002 und 2004 ausgestellt wurde, müssen Sie den Umtausch spätestens bis zum 19. Januar 2027 erledigen.
Die Fristen sind in Anlage 8e FeV festgelegt. Eine aktuelle Übersicht bietet auch die Bundesregierung zum Führerscheinumtausch.
Um Ihre persönliche Umtauschfrist zu ermitteln, müssen Sie zunächst feststellen, welchen Führerschein Sie besitzen.
Bei einem Papierführerschein:
Prüfen Sie, wann Sie geboren wurden. Für die Frist ist grundsätzlich Ihr Geburtsjahr maßgeblich, nicht das Jahr, in dem Sie die Fahrprüfung bestanden haben.
Bei einem Kartenführerschein:
Schauen Sie auf die Vorderseite Ihres Führerscheins. Das Ausstellungsdatum steht im Feld 4a. Anhand dieses Datums können Sie das maßgebliche Ausstellungsjahr bestimmen.
Ein Beispiel:
Sie besitzen einen Kartenführerschein, der am 15. Juni 2003 ausgestellt wurde. Damit fällt Ihr Dokument in die Gruppe 2002 bis 2004. Die Umtauschfrist endet am 19. Januar 2027.
Ein weiteres Beispiel:
Ihr Kartenführerschein wurde im Jahr 2006 ausgestellt. Für Sie gilt der Stichtag 19. Januar 2028.
Achten Sie darauf, das Ausstellungsdatum nicht mit dem Datum zu verwechseln, an dem Sie Ihre Fahrerlaubnis ursprünglich erworben haben.
Der nächste wichtige Stichtag ist der 19. Januar 2027.
Bis zu diesem Datum müssen alle betroffenen Kartenführerscheine umgetauscht werden, die zwischen 2002 und 2004 ausgestellt wurden.
Das betrifft auch Fahrer, die ihren Führerschein schon seit vielen Jahren besitzen und bisher keine Aufforderung von einer Behörde erhalten haben.
Die Umtauschpflicht besteht unabhängig davon, ob Sie regelmäßig Auto fahren oder Ihren Führerschein nur gelegentlich benötigen.
Wenn Sie Ihren Führerschein noch nicht umgetauscht haben, sollten Sie sich frühzeitig an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde wenden. Besonders vor einem Stichtag können Termine knapp werden.
Weitere Informationen über den Ablauf finden Sie in unserem Ratgeber zum Führerschein-Umtausch in Deutschland.

Wer die gesetzliche Umtauschfrist versäumt, muss seinen Führerschein trotzdem umtauschen. Nach Ablauf der Frist verliert das alte Dokument seine Gültigkeit.
Dabei ist eine wichtige Unterscheidung erforderlich: Der Verlust der Gültigkeit des Führerscheindokuments bedeutet bei einem gewöhnlichen Pflichtumtausch nicht automatisch, dass auch die zugrunde liegende Fahrerlaubnis erlischt.
Das Recht, bestimmte Kraftfahrzeuge zu führen, bleibt grundsätzlich bestehen. Das alte Dokument ist jedoch nicht mehr gültig und kann bei einer Verkehrskontrolle zu Problemen führen.
Nach den Informationen der Bundesregierung kann bei einem versäumten Umtausch ein Verwarnungsgeld von 10 Euro anfallen.
Das ist nicht mit dem Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gleichzusetzen. Anders zu beurteilen sind Fälle, in denen eine Fahrerlaubnis tatsächlich entzogen wurde oder eine zeitlich befristete Fahrerlaubnisklasse abgelaufen ist.
Trotzdem sollten Sie den Umtausch nicht unnötig aufschieben. Ein gültiges Führerscheindokument ist auch bei Fahrten ins Ausland und bei der Anmietung eines Fahrzeugs wichtig.
Wenn Ihr Dokument bereits abgelaufen ist, lesen Sie auch unseren Ratgeber Führerschein abgelaufen – was tun?.
Der Antrag auf Umtausch wird grundsätzlich bei der Fahrerlaubnisbehörde Ihres aktuellen Hauptwohnsitzes gestellt.
Je nach Stadt oder Landkreis kann das Verfahren unterschiedlich organisiert sein. Viele Behörden bieten inzwischen eine Online-Antragstellung an. In anderen Regionen müssen Sie persönlich einen Termin vereinbaren.
Der typische Ablauf sieht folgendermaßen aus:
Wenn Ihr alter Papierführerschein von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, kann eine sogenannte Karteikartenabschrift erforderlich sein. Diese wird bei der ursprünglich ausstellenden Führerscheinstelle angefordert und an die aktuelle Behörde übermittelt.
Weitere Informationen zum Verfahren finden Sie im Bundesportal – Führerschein alten Rechts umtauschen.
Für den normalen Pflichtumtausch werden in der Regel nur wenige Unterlagen benötigt.
Bereiten Sie möglichst folgende Dokumente vor:
Die genauen Anforderungen können sich je nach Kommune unterscheiden. Deshalb ist es sinnvoll, vor dem Termin die Informationen Ihrer örtlichen Behörde zu prüfen.
Wenn Sie einen alten Papierführerschein besitzen, der nicht von Ihrer heutigen Wohnsitzbehörde ausgestellt wurde, sollten Sie die Karteikartenabschrift möglichst frühzeitig beantragen.
Der Pflichtumtausch ist gebührenpflichtig. Die Kosten hängen von den geltenden Verwaltungsgebühren und möglichen Zusatzleistungen ab.
Für den regulären Umtausch wird häufig eine Gebühr von ungefähr 25 bis 30 Euro erhoben. Hinzu kommen gegebenenfalls Kosten für das biometrische Passfoto oder einen optionalen Direktversand.
Die tatsächliche Gebühr sollten Sie bei Ihrer Fahrerlaubnisbehörde überprüfen, da zusätzliche Leistungen und örtliche Verfahrensdetails berücksichtigt werden können.
Wenn Sie sich auch für weitere Kosten rund um den Führerscheinerwerb interessieren, finden Sie Informationen in unserem Beitrag über Fahrschulkosten.
Nein. Der gesetzlich vorgeschriebene Umtausch eines alten Pkw- oder Motorradführerscheins ist grundsätzlich ein verwaltungstechnischer Vorgang.
Sie müssen deshalb normalerweise weder eine neue theoretische noch eine praktische Fahrprüfung ablegen.
Auch eine routinemäßige ärztliche Untersuchung ist allein wegen des Pflichtumtauschs nicht erforderlich.
Die bisher erworbenen Fahrerlaubnisklassen bleiben grundsätzlich bestehen. Bei der Übertragung alter Fahrerlaubnisklassen in das neue Dokument werden die entsprechenden Berechtigungen nach den gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt.
Eine andere Situation liegt vor, wenn Ihre Fahrerlaubnis entzogen wurde oder besondere Zweifel an Ihrer Fahreignung bestehen. Dann können zusätzliche behördliche Anforderungen gelten.
Mehr zu den unterschiedlichen Klassen erfahren Sie in unserer Übersicht zur Führerschein-Klassifizierung.
Der neue EU-Kartenführerschein ist grundsätzlich 15 Jahre gültig.
Nach Ablauf dieser Frist muss das Dokument erneuert werden. Die Regelung betrifft jedoch grundsätzlich die Gültigkeit des Führerscheindokuments und nicht automatisch die zugrunde liegende Fahrerlaubnis.
Bei den gewöhnlichen Klassen wie AM, A1, A2, A, B, BE, L und T bleibt die Fahrerlaubnis grundsätzlich unbefristet bestehen.
Bei bestimmten Lkw- und Busklassen gelten dagegen eigene Befristungen. Dazu gehören unter anderem C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE.
Wer solche Klassen besitzt, muss die besonderen Verlängerungsanforderungen beachten. Weitere Informationen finden Sie in unseren Beiträgen zum Lkw-Führerschein und zum Motorradführerschein.
Ja. Die Umtauschpflicht betrifft nicht nur Pkw-Führerscheine, sondern auch Motorradführerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden.
Wenn Sie beispielsweise einen alten Führerschein mit den Klassen A, A1 oder A2 besitzen, müssen Sie die für Ihr Dokument geltende Frist beachten.
Der Umtausch führt grundsätzlich nicht dazu, dass Sie erneut eine Motorradprüfung ablegen müssen. Die bisher erworbenen Fahrerlaubnisrechte werden nach den gesetzlichen Überführungsregelungen berücksichtigt.

Der Umtausch der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine muss grundsätzlich bis spätestens 19. Januar 2033 abgeschlossen sein. Die individuellen Fristen sind gestaffelt.
Betroffen sind Kartenführerscheine, die zwischen 2002 und 2004 ausgestellt wurden. Für sie ist der 19. Januar 2027 der maßgebliche Stichtag.
Bei einem Kartenführerschein finden Sie das Ausstellungsdatum auf der Vorderseite im Feld 4a. Bei einem Papierführerschein ist grundsätzlich Ihr Geburtsjahr für die Umtauschfrist entscheidend.
Ja. Auch ältere Führerscheine ohne aufgedrucktes Ablaufdatum unterliegen der gesetzlichen Umtauschpflicht. Maßgeblich sind die Fristen aus Anlage 8e FeV.
Die Gebühren liegen häufig bei ungefähr 25 bis 30 Euro. Zusätzliche Kosten können beispielsweise für ein biometrisches Foto oder den Versand entstehen. Die genaue Gebühr erfahren Sie bei Ihrer zuständigen Behörde.
Nein. Beim normalen Pflichtumtausch eines Pkw- oder Motorradführerscheins ist keine neue theoretische oder praktische Fahrprüfung erforderlich.
Das alte Führerscheindokument verliert seine Gültigkeit. Die zugrunde liegende Fahrerlaubnis bleibt beim gewöhnlichen Pflichtumtausch grundsätzlich bestehen. Ein Verwarnungsgeld von 10 Euro kann anfallen.
Ja. Das Alter allein befreit nicht von der Umtauschpflicht. Für Personen, die vor 1953 geboren wurden, gilt allerdings grundsätzlich die besondere Frist bis zum 19. Januar 2033.
Das hängt von Ihrer örtlichen Fahrerlaubnisbehörde ab. Einige Behörden ermöglichen eine vollständige oder teilweise Online-Antragstellung, während andere einen persönlichen Termin verlangen.
Wenn Sie dauerhaft im Ausland leben, sollten Sie die zuständige Behörde Ihres Wohnsitzlandes und gegebenenfalls eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde kontaktieren. Die Zuständigkeit und das Verfahren können davon abhängen, ob Sie innerhalb oder außerhalb der EU beziehungsweise des EWR wohnen.
Die gesetzlichen Führerschein-Umtauschfristen betreffen alle alten deutschen Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden. Ob Sie Ihren Führerschein bereits umtauschen müssen oder noch einige Jahre Zeit haben, hängt vom Dokumenttyp und dem maßgeblichen Geburts- beziehungsweise Ausstellungsjahr ab.
Besonders wichtig ist der nächste Stichtag am 19. Januar 2027. Bis dahin müssen Kartenführerscheine aus den Jahren 2002 bis 2004 umgetauscht werden.
Der Pflichtumtausch ist normalerweise unkompliziert. Eine neue Fahrprüfung ist nicht erforderlich, und die bisherige Fahrerlaubnis bleibt grundsätzlich bestehen. Dennoch sollten Sie die Frist nicht ignorieren, denn nach ihrem Ablauf verliert das alte Dokument seine Gültigkeit.
Prüfen Sie daher rechtzeitig Ihr Ausstellungsdatum, bereiten Sie die erforderlichen Unterlagen vor und wenden Sie sich an Ihre zuständige Fahrerlaubnisbehörde.
Auf FahrenExperten.de finden Sie weitere Informationen zu Führerscheinklassen, Führerscheinumtausch, Fahrerlaubnis und den gesetzlichen Regelungen rund um den deutschen Führerschein.