Wer einen Führerschein aus einem Land außerhalb der Europäischen Union besitzt und dauerhaft nach Deutschland zieht, sollte sich rechtzeitig über die geltenden Umschreibungsregeln informieren. Denn ein Nicht-EU-Führerschein in Deutschland wird nicht automatisch unbegrenzt anerkannt. Für Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat gelten besondere gesetzliche Vorschriften, die sich unter anderem nach dem Herkunftsland, der Fahrerlaubnisklasse und dem Wohnsitz richten. nicht eu führerschein umschreiben.
Grundsätzlich dürfen Inhaber eines gültigen Drittstaatenführerscheins nach Begründung ihres ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland noch sechs Monate fahren. Danach benötigen sie grundsätzlich eine deutsche Fahrerlaubnis, wenn sie weiterhin hier ein Kraftfahrzeug führen möchten.
Doch muss man bei der Umschreibung eine theoretische und praktische Prüfung ablegen? Welche Länder ermöglichen eine Umschreibung ohne Prüfung? Welche Dokumente sind erforderlich und wie läuft der Antrag ab?
In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie Sie einen Nicht-EU-Führerschein umschreiben lassen, welche Voraussetzungen gelten und worauf Sie 2026 besonders achten sollten.

Ein Nicht-EU-Führerschein ist eine Fahrerlaubnis, die von einem Staat außerhalb der Europäischen Union ausgestellt wurde. Im deutschen Fahrerlaubnisrecht ist häufig auch von einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat die Rede.
Dazu gehören beispielsweise Führerscheine aus:
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen EU- und EWR-Führerscheinen einerseits und Drittstaatenführerscheinen andererseits.
Der Europäische Wirtschaftsraum umfasst neben den EU-Mitgliedstaaten auch Island, Liechtenstein und Norwegen. Diese Staaten werden bei den entsprechenden Fahrerlaubnisregelungen grundsätzlich wie EU-Staaten behandelt.
Ein Führerschein aus einem Drittstaat unterliegt dagegen insbesondere den §§ 29 und 31 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Die wichtigste Regel betrifft die sechsmonatige Fahrberechtigung.
Nach § 29 FeV dürfen Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat grundsätzlich noch sechs Monate nach Begründung ihres ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland fahren.
Die Frist beginnt also grundsätzlich nicht automatisch mit der ersten Einreise nach Deutschland. Entscheidend ist die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Sinne der Fahrerlaubnisvorschriften.
Das bedeutet:
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann die Fahrerlaubnisbehörde die Frist auf Antrag um bis zu weitere sechs Monate verlängern.
Dafür muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass sein ordentlicher Wohnsitz in Deutschland insgesamt nicht länger als zwölf Monate bestehen wird.
Eine Verlängerung ist daher keine automatische Leistung und wird nicht allein deshalb gewährt, weil die Umschreibung noch nicht abgeschlossen wurde.
Die gesetzliche Grundlage ist § 29 Absatz 1 FeV.
Wenn Sie dauerhaft in Deutschland leben und weiterhin ein Kraftfahrzeug führen möchten, benötigen Sie nach Ablauf der maßgeblichen sechsmonatigen Frist grundsätzlich eine deutsche Fahrerlaubnis.
Dafür können Sie die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf Grundlage Ihrer ausländischen Fahrerlaubnis beantragen. Dieses Verfahren wird als Umschreibung eines Drittstaatenführerscheins bezeichnet.
Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde prüft dabei unter anderem:
Eine Umschreibung bedeutet nicht, dass jeder ausländische Führerschein automatisch anerkannt wird. Die Anforderungen hängen vom konkreten Einzelfall ab.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Ratgeber Ausländischen Führerschein umschreiben: Voraussetzungen und Ablauf.
Ja. Für bestimmte Drittstaaten und Fahrerlaubnisklassen ist eine Umschreibung ohne theoretische und praktische Prüfung möglich.
Die entscheidende Rechtsgrundlage ist § 31 FeV in Verbindung mit Anlage 11 FeV.
Anlage 11 enthält eine Liste von Staaten und Fahrerlaubnisklassen, für die besondere Umschreibungsregeln gelten. In der Tabelle ist festgelegt, ob bei der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse eine theoretische oder praktische Prüfung erforderlich ist.
Dabei gibt es drei wichtige Möglichkeiten:
Fall 1: Keine theoretische und keine praktische Prüfung
Für bestimmte Staaten und Klassen ist eine Umschreibung ohne beide Prüfungen möglich. Dazu zählen beispielsweise Japan, die Schweiz, Südafrika und das Vereinigte Königreich für die jeweils in Anlage 11 erfassten Fahrerlaubnisklassen.
Fall 2: Nur eine praktische oder theoretische Prüfung
Bei manchen Ländern und Fahrerlaubnisklassen ist nur eine der beiden Prüfungen vorgeschrieben. Die genaue Regelung muss anhand der jeweiligen Tabellenzeile geprüft werden.
Fall 3: Theoretische und praktische Prüfung erforderlich
Wenn ein Herkunftsstaat nicht in Anlage 11 aufgeführt ist, kann eine Umschreibung grundsätzlich trotzdem möglich sein. Allerdings müssen normalerweise die regulären theoretischen und praktischen Befähigungsprüfungen abgelegt werden.
Wichtig: Auch bei einem in Anlage 11 aufgeführten Staat kann eine Prüfung angeordnet werden, wenn konkrete Tatsachen Zweifel daran begründen, dass der Bewerber noch über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
Prüfen Sie deshalb immer die aktuelle Staatenliste und die konkrete Fahrerlaubnisklasse.
Die Anlage 11 FeV enthält verschiedene Staaten und teilweise auch einzelne Regionen oder Bundesstaaten, für die besondere Regeln gelten.
Beispiele aus der aktuellen Liste sind:
| Ausstellungsstaat | In Anlage 11 erfasste Klassen | Theoretische Prüfung | Praktische Prüfung |
|---|---|---|---|
| Japan | Alle | Nein | Nein |
| Südafrika | Alle | Nein | Nein |
| Vereinigtes Königreich | Alle | Nein | Nein |
| Schweiz | Alle | Nein | Nein |
| Israel | A1, A2, A, B | Nein | Nein |
| Namibia | Bestimmte Klassen | Nein | Nein |
| Moldau | Bestimmte Klassen | Nein | Ja |
| Albanien | Bestimmte Klassen | Nein | Nein |
Die Tabelle ist eine Auswahl und keine vollständige Staatenliste. Bei Ländern wie den USA oder Kanada gelten teilweise besondere Bestimmungen für einzelne Bundesstaaten oder Provinzen. Es reicht daher nicht immer aus, nur das Land zu kennen.
Auch bei einer grundsätzlich prüfungsfreien Umschreibung müssen die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Die vollständige und verbindliche Übersicht finden Sie in der offiziellen Anlage 11 FeV.

Nicht jeder Drittstaat ist in Anlage 11 FeV aufgeführt. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass eine Umschreibung ausgeschlossen ist.
Nach § 31 Absatz 2 FeV können auch Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem nicht aufgeführten Staat eine deutsche Fahrerlaubnis beantragen.
Dabei gelten besondere Regeln: Die Vorschriften über die Fahrschulausbildung sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht anzuwenden. Die theoretische und praktische Befähigungsprüfung muss grundsätzlich jedoch abgelegt werden.
Das bedeutet, dass Antragsteller nicht zwingend die gesamte reguläre Fahrschulausbildung absolvieren müssen. Sie müssen aber nachweisen, dass sie die erforderlichen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten besitzen.
Eine gezielte Vorbereitung durch eine deutsche Fahrschule kann deshalb sinnvoll sein.
Die erforderlichen Dokumente können je nach Herkunftsland, Fahrerlaubnisklasse und zuständiger Behörde variieren.
Typischerweise werden folgende Unterlagen verlangt:
Bei bestimmten Fahrerlaubnisklassen können zusätzliche medizinische Untersuchungen oder Nachweise erforderlich sein.
Die Behörde kann außerdem eine Bestätigung der ausstellenden Behörde verlangen, wenn Zweifel an der Echtheit oder Gültigkeit des Führerscheins bestehen.
Informieren Sie sich deshalb vor der Antragstellung bei der Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnortes.
Das hängt vom Dokument und dem konkreten Verfahren ab.
Nach den deutschen Vorschriften muss bei bestimmten ausländischen Führerscheinen eine Übersetzung mitgeführt werden. Das betrifft insbesondere nationale Führerscheine, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind und nicht den einschlägigen internationalen Anforderungen entsprechen.
Ein internationaler Führerschein kann die Übersetzung beim Fahren unter den gesetzlichen Voraussetzungen ersetzen. Er ist jedoch kein eigenständiger Ersatz für den nationalen Führerschein.
Für die Umschreibung kann die Behörde ebenfalls eine Übersetzung oder eine Klassifizierung des ausländischen Dokuments verlangen.
Achten Sie darauf, dass die Übersetzung von einer Stelle angefertigt wird, die von der zuständigen Behörde akzeptiert wird.
Weitere Informationen zu den allgemeinen Anerkennungsregeln finden Sie im Beitrag Ausländischer Führerschein in Deutschland.
Die Umschreibung erfolgt normalerweise über die Fahrerlaubnisbehörde Ihres Hauptwohnsitzes.
Stellen Sie zunächst fest, in welchem Land Ihr Führerschein ausgestellt wurde. Bei den USA und Kanada muss gegebenenfalls auch der Bundesstaat oder die Provinz berücksichtigt werden.
Prüfen Sie, welche Fahrerlaubnisklasse auf Ihrem Führerschein eingetragen ist und welcher deutschen Klasse sie entspricht.
Vergleichen Sie Ihr Herkunftsland und Ihre Fahrerlaubnisklasse mit Anlage 11 FeV.
So können Sie feststellen, ob eine theoretische und/oder praktische Prüfung erforderlich ist.
Stellen Sie alle erforderlichen Dokumente zusammen. Klären Sie rechtzeitig, ob eine Übersetzung oder ein zusätzlicher Gültigkeitsnachweis notwendig ist.
Reichen Sie Ihren Antrag bei der zuständigen Behörde ein. Je nach Kommune kann eine persönliche Vorsprache erforderlich sein.
Wenn die Behörde eine theoretische oder praktische Prüfung verlangt, müssen Sie diese bei der zuständigen Prüforganisation erfolgreich ablegen.
Nach Erfüllung der Voraussetzungen wird die deutsche Fahrerlaubnis erteilt. Der ausländische Führerschein muss dabei grundsätzlich abgegeben werden. Die Behörde kann ihn an die ausstellende Stelle zurücksenden oder in Verwahrung nehmen.
Die Kosten hängen von verschiedenen Faktoren ab. Dazu gehören das Herkunftsland, die Fahrerlaubnisklasse, die örtlichen Verwaltungsgebühren und die erforderlichen Prüfungen.
Mögliche Kostenpositionen sind:
Eine prüfungsfreie Umschreibung kann günstiger sein als ein Verfahren, bei dem beide Prüfungen abgelegt werden müssen.
Da die Gebühren regional unterschiedlich sein können, sollten Sie sich vorab bei Ihrer zuständigen Behörde und Prüforganisation über die aktuellen Beträge informieren.
Weitere Informationen zu möglichen Fahrschulkosten finden Sie unter Fahrschule Kosten 2026.
Wenn die sechsmonatige Fahrberechtigung abgelaufen ist und keine wirksame Verlängerung oder andere Berechtigung besteht, dürfen Sie grundsätzlich nicht mehr allein aufgrund Ihres Nicht-EU-Führerscheins in Deutschland fahren.
Das gilt auch dann, wenn Sie den Antrag auf Umschreibung bereits gestellt haben. Die bloße Antragstellung verlängert die Fahrberechtigung nicht automatisch.
Sie sollten deshalb den Antrag frühzeitig einreichen und bei der Behörde nachfragen, welche Möglichkeiten in Ihrem konkreten Fall bestehen.
Fahren ohne die erforderliche Fahrerlaubnis kann strafrechtliche Folgen haben. Verlassen Sie sich daher nicht darauf, dass ein laufendes Verwaltungsverfahren das Fahren erlaubt.
Das Vereinigte Königreich gehört seit dem Brexit nicht mehr zur Europäischen Union. Britische Führerscheine werden deshalb im deutschen Recht grundsätzlich als Fahrerlaubnisse aus einem Drittstaat behandelt.
Allerdings ist das Vereinigte Königreich in Anlage 11 FeV aufgeführt. Für die dort erfassten Fahrerlaubnisklassen ist eine Umschreibung grundsätzlich ohne theoretische und praktische Prüfung vorgesehen.
Die übrigen Voraussetzungen des Umschreibungsverfahrens müssen trotzdem erfüllt sein.
Das zeigt, warum die Aussage „Nicht-EU-Führerscheine erfordern immer eine Prüfung“ falsch ist.
Bei Führerscheinen aus den USA und Kanada ist eine genauere Prüfung erforderlich.
Die Anlage 11 FeV führt für die Vereinigten Staaten zahlreiche einzelne Bundesstaaten und US-amerikanische Außengebiete auf. Für Kanada sind bestimmte Provinzen aufgeführt.
Je nach Bundesstaat oder Provinz und Fahrerlaubnisklasse kann eine prüfungsfreie Umschreibung möglich sein. In anderen Fällen ist zumindest eine theoretische Prüfung erforderlich.
Wichtig ist daher, dass Sie bei der Antragstellung nicht nur „USA“ oder „Kanada“ angeben, sondern auch den konkreten Ausstellungsstaat beziehungsweise die Provinz.
Fehler 1: Die sechsmonatige Frist falsch berechnen
Die Frist beginnt grundsätzlich mit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes und nicht automatisch mit dem Tag der Einreise.
Fehler 2: Annehmen, dass jeder Nicht-EU-Führerschein prüfungsfrei umgeschrieben wird
Entscheidend sind die Einträge in Anlage 11 FeV und die jeweilige Fahrerlaubnisklasse.
Fehler 3: Den Antrag zu spät stellen
Die Bearbeitung kann Zeit in Anspruch nehmen. Beginnen Sie möglichst früh mit der Vorbereitung.
Fehler 4: Die Gültigkeit des Führerscheins nicht nachweisen können
Die Behörde kann eine Bestätigung der ausländischen Stelle verlangen.
Fehler 5: Nach Ablauf der Fahrberechtigung weiterfahren
Ein gestellter Antrag bedeutet nicht automatisch, dass Sie weiterhin fahren dürfen.
Vor der Antragstellung sollten Sie diese Punkte prüfen:

Grundsätzlich sechs Monate nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde die Frist um bis zu weitere sechs Monate verlängern.
Ja. Wenn Ihr Herkunftsland und Ihre Fahrerlaubnisklasse in Anlage 11 FeV entsprechend aufgeführt sind, kann eine Umschreibung ohne theoretische und praktische Prüfung möglich sein.
Nicht grundsätzlich. Bei einer Umschreibung nach § 31 FeV sind die Vorschriften über die reguläre Fahrschulausbildung unter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht anzuwenden. Prüfungen können dennoch vorgeschrieben sein.
Ja, grundsätzlich kann eine Umschreibung möglich sein. Ob Prüfungen erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Ausstellungsland und der Fahrerlaubnisklasse ab.
Ja. Das Vereinigte Königreich ist in Anlage 11 FeV aufgeführt. Für die dort erfassten Klassen ist grundsätzlich keine theoretische oder praktische Prüfung vorgesehen.
Bei der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis muss der ausländische Führerschein grundsätzlich abgegeben werden. Die Behörde kann ihn unter den gesetzlichen Voraussetzungen an die ausstellende Stelle zurücksenden oder in Verwahrung nehmen.
Der Antrag wird grundsätzlich bei der Fahrerlaubnisbehörde am ordentlichen Wohnsitz in Deutschland gestellt.
Wer dauerhaft nach Deutschland zieht und einen Führerschein aus einem Nicht-EU- oder Nicht-EWR-Staat besitzt, sollte sich frühzeitig mit der Umschreibung beschäftigen.
Grundsätzlich besteht nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes eine sechsmonatige Fahrberechtigung. Danach wird eine deutsche Fahrerlaubnis benötigt, wenn man weiterhin in Deutschland fahren möchte.
Ob eine theoretische oder praktische Prüfung erforderlich ist, hängt vom Herkunftsland und der Fahrerlaubnisklasse ab. Die Anlage 11 FeV enthält wichtige Sonderregelungen für zahlreiche Staaten und einzelne Regionen.
Bereiten Sie die erforderlichen Dokumente frühzeitig vor, prüfen Sie die Prüfungsanforderungen und wenden Sie sich an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde.
Weitere Informationen zur Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse, zu Führerscheinklassen und zur Umschreibung finden Sie auf FahrenExperten.