Wer nach Deutschland zieht oder sich vorübergehend hier aufhält, möchte häufig wissen, ob der eigene ausländische Führerschein weiterhin gültig ist. Die Antwort hängt vor allem davon ab, in welchem Land der Führerschein ausgestellt wurde, ob der Inhaber seinen gewöhnlichen Wohnsitz nach Deutschland verlegt hat und welche Fahrerlaubnisklasse betroffen ist. ausländischer Führerschein Gültigkeit.
Die Gültigkeit eines ausländischen Führerscheins in Deutschland richtet sich nach unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen. Für Führerscheine aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gelten grundsätzlich andere Regeln als für Fahrerlaubnisse aus sogenannten Drittstaaten.
In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie lange Sie mit einem ausländischen Führerschein in Deutschland fahren dürfen, wann eine Umschreibung notwendig wird, welche Dokumente Sie benötigen und worauf Sie besonders achten sollten.

Ja, ein ausländischer Führerschein kann in Deutschland gültig sein. Allerdings wird nicht jeder ausländische Führerschein unter denselben Voraussetzungen anerkannt.
Die rechtliche Grundlage bilden insbesondere die §§ 28 und 29 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Grundsätzlich unterscheidet man drei wichtige Gruppen:
Ein gültiger EU- oder EWR-Führerschein wird in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Bei einem Führerschein aus einem Drittstaat ist dagegen entscheidend, ob der Inhaber in Deutschland wohnt oder sich nur vorübergehend hier aufhält.
Wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen dem Ablaufdatum des Führerscheindokuments und der rechtlichen Berechtigung, ein Fahrzeug zu führen. Ein Dokument kann noch nicht abgelaufen sein, während die Fahrerlaubnis in Deutschland aufgrund der gesetzlichen Wohnsitzregeln nicht mehr genutzt werden darf.
Ein gültiger Führerschein aus einem EU-Mitgliedstaat wird grundsätzlich auch in Deutschland anerkannt. Das gilt ebenfalls für Führerscheine aus Island, Liechtenstein und Norwegen, die zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören.
Wer beispielsweise aus Frankreich, Spanien, Italien, Polen, Österreich oder einem anderen EU-Staat nach Deutschland zieht, darf seine gültige EU-Fahrerlaubnis grundsätzlich weiter nutzen.
Eine sofortige Umschreibung in einen deutschen Führerschein ist normalerweise nicht erforderlich.
Nein, ein gültiger EU- oder EWR-Führerschein muss nach einem Umzug nach Deutschland grundsätzlich nicht sofort umgetauscht werden.
Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen und Besonderheiten:
Insbesondere bei den Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E gelten besondere Vorschriften zur Gültigkeitsdauer. Diese können auch bei einer ausländischen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis relevant werden.
Die gesetzlichen Einzelheiten finden Sie in § 28 FeV – Anerkennung von EU- und EWR-Fahrerlaubnissen.
Bei einem Führerschein aus einem Land außerhalb der EU und des EWR gelten andere Vorschriften.
Nach § 29 Absatz 1 FeV dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in einem Drittstaat haben und keinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründen, grundsätzlich im Umfang ihrer ausländischen Berechtigung in Deutschland fahren.
Wer seinen ordentlichen Wohnsitz nach Deutschland verlegt, darf mit einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat grundsätzlich noch sechs Monate fahren.
Die Frist beginnt mit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland.
Ja. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die zuständige Fahrerlaubnisbehörde die Frist auf Antrag um bis zu weitere sechs Monate verlängern.
Dafür muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz insgesamt nicht länger als zwölf Monate in Deutschland haben wird.
Eine Verlängerung erfolgt nicht automatisch. Sie muss bei der zuständigen Behörde beantragt und von dieser genehmigt werden.
Wichtig: Die bloße Einreichung eines Umschreibungsantrags verlängert die gesetzliche Fahrberechtigung nicht.
Die Rechtsgrundlage ist § 29 FeV – Ausländische Fahrerlaubnisse.
Wenn Sie mit einem Drittstaatenführerschein dauerhaft nach Deutschland ziehen, müssen Sie die Gültigkeit Ihrer Fahrerlaubnis rechtzeitig prüfen.
Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist dürfen Sie grundsätzlich nicht mehr allein aufgrund Ihrer bisherigen Drittstaaten-Fahrerlaubnis in Deutschland fahren.
Für das weitere Fahren benötigen Sie eine entsprechende deutsche Fahrerlaubnis.
Das bedeutet: Sie sollten rechtzeitig die Umschreibung beantragen und sich bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde informieren, welche Voraussetzungen für Ihren konkreten Führerschein gelten.
Wer nach Ablauf der gesetzlichen Fahrberechtigung trotzdem fährt, riskiert erhebliche rechtliche Konsequenzen. Das kann als Fahren ohne Fahrerlaubnis behandelt werden.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Ratgeber zum ausländischen Führerschein in Deutschland.
Ob eine Umschreibung notwendig ist, hängt vom Herkunftsland und vom Aufenthaltsstatus ab.
Bei einem gültigen EU- oder EWR-Führerschein ist eine sofortige Umschreibung nach einem Umzug grundsätzlich nicht erforderlich.
Bei einem Drittstaatenführerschein ist die Umschreibung dagegen besonders wichtig, wenn der Inhaber seinen gewöhnlichen Wohnsitz dauerhaft nach Deutschland verlegt hat.
Die Umschreibung erfolgt bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.
Deutschland hat für bestimmte Drittstaaten besondere Regelungen festgelegt. Diese sind in Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt.
Je nach Herkunftsland und Fahrerlaubnisklasse kann eine Umschreibung ohne theoretische Prüfung, ohne praktische Prüfung oder mit nur einer der beiden Prüfungen möglich sein.
Beispiele aus der Staatenliste sind:
Die Voraussetzungen unterscheiden sich allerdings nach Land und Fahrerlaubnisklasse. Deshalb bedeutet die Aufnahme eines Landes in Anlage 11 nicht automatisch, dass jede dort ausgestellte Fahrerlaubnis prüfungsfrei umgeschrieben werden kann.
Einige Länder haben beispielsweise Erleichterungen für die Pkw-Klasse B, während für andere Klassen abweichende Bestimmungen gelten.
Die vollständige und verbindliche Übersicht finden Sie in der amtlichen Anlage 11 FeV.

Nicht jeder Inhaber eines ausländischen Führerscheins muss in Deutschland erneut eine Fahrprüfung ablegen.
Entscheidend sind das Ausstellungsland und die Fahrerlaubnisklasse.
Wenn Ihr Herkunftsland und Ihre Fahrerlaubnisklasse in Anlage 11 FeV mit einem Verzicht auf beide Prüfungen aufgeführt sind, kann die Umschreibung grundsätzlich ohne theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung erfolgen.
Die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen müssen trotzdem erfüllt sein.
Für bestimmte Länder und Klassen kann eine theoretische Prüfung erforderlich sein, während auf die praktische Prüfung verzichtet wird.
Bei vielen nicht in Anlage 11 aufgeführten Drittstaaten sind grundsätzlich sowohl die theoretische als auch die praktische Prüfung erforderlich.
Eine vollständige deutsche Fahrschulausbildung ist bei einer solchen Umschreibung jedoch nicht automatisch vorgeschrieben. Die gesetzlichen Ausbildungsregeln gelten in diesen Fällen nicht in derselben Weise wie bei einer erstmaligen deutschen Fahrerlaubniserteilung.
Die Fahrerlaubnisbehörde kann allerdings bei konkreten Zweifeln an den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten eine Prüfung anordnen.
Die Einzelheiten sind in § 31 FeV geregelt.
Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde legt fest, welche Unterlagen im konkreten Fall vorzulegen sind. Je nach Herkunftsland, Fahrerlaubnisklasse und persönlicher Situation können unterschiedliche Nachweise erforderlich sein.
Typischerweise werden folgende Unterlagen verlangt:
Bei bestimmten Fahrerlaubnisklassen können zusätzliche ärztliche Untersuchungen erforderlich sein.
Nach § 31 Absatz 3 FeV muss der Antragsteller außerdem erklären, dass seine ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist. Die Behörde darf die Richtigkeit dieser Erklärung überprüfen.
Es ist daher sinnvoll, vor der Antragstellung mit der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde abzuklären, welche Dokumente tatsächlich benötigt werden.
Ein abgelaufener Führerschein berechtigt grundsätzlich nicht dazu, ein Fahrzeug zu führen, wenn die zugrunde liegende Fahrerlaubnis ebenfalls nicht mehr gültig ist.
Dabei muss jedoch zwischen dem Führerscheindokument und der Fahrerlaubnis unterschieden werden.
Bei bestimmten Führerscheinen kann das Dokument ablaufen, obwohl die zugrunde liegende Fahrerlaubnis nicht automatisch erlischt. Das ist beispielsweise bei bestimmten befristeten EU-Führerscheindokumenten relevant.
Bei anderen Fahrerlaubnissen können sowohl die Dokumentengültigkeit als auch die Fahrerlaubnis selbst betroffen sein.
Wenn Ihr ausländischer Führerschein abgelaufen ist, sollten Sie deshalb nicht davon ausgehen, dass Sie damit in Deutschland weiterhin fahren dürfen. Lassen Sie den Status der Fahrerlaubnis bei der zuständigen Behörde prüfen.
Auch bei einer Umschreibung kann die Behörde Nachweise verlangen, dass die ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist.
Ein internationaler Führerschein ist grundsätzlich ein ergänzendes Dokument und ersetzt nicht die zugrunde liegende nationale Fahrerlaubnis.
Er dient insbesondere dazu, die Angaben des nationalen Führerscheins international verständlich zu machen.
Nach § 29 FeV muss eine ausländische Fahrerlaubnis durch einen gültigen nationalen oder einen nach den einschlägigen internationalen Übereinkommen ausgestellten internationalen Führerschein in Verbindung mit dem zugrunde liegenden nationalen Führerschein nachgewiesen werden.
Bei bestimmten ausländischen nationalen Führerscheinen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind und die nicht unter die gesetzlichen Ausnahmen fallen, kann eine Übersetzung erforderlich sein.
Ein internationaler Führerschein verlängert jedoch nicht die sechsmonatige Anerkennungsfrist für Drittstaaten-Führerscheine nach einem Umzug nach Deutschland.
Er schafft auch keine zusätzliche Fahrerlaubnis, wenn die nationale Fahrerlaubnis abgelaufen oder ungültig ist.
Viele Probleme entstehen, weil Fahrer die Unterschiede zwischen EU-/EWR-Führerscheinen und Drittstaaten-Führerscheinen nicht kennen.
Vermeiden Sie insbesondere folgende Fehler:
Wer seinen Führerscheinstatus frühzeitig klärt, kann unnötige Verzögerungen und rechtliche Schwierigkeiten vermeiden.

Mit einem gültigen EU- oder EWR-Führerschein dürfen Sie grundsätzlich auch nach einem Umzug nach Deutschland weiterfahren. Bei einem Drittstaatenführerschein gilt nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland grundsätzlich eine Frist von sechs Monaten.
Nicht unbedingt weltweit. Die sechsmonatige Frist betrifft die Berechtigung, in Deutschland aufgrund eines Drittstaatenführerscheins zu fahren, wenn der Inhaber hier seinen ordentlichen Wohnsitz begründet hat. Die ausländische Fahrerlaubnis kann im Ausstellungsland weiterhin gültig sein.
Grundsätzlich nicht sofort. Ein gültiger EU- oder EWR-Führerschein wird in Deutschland anerkannt. Bei bestimmten Klassen und besonderen Umständen können jedoch weitere Vorschriften gelten.
Ja, das ist bei bestimmten Herkunftsländern und Fahrerlaubnisklassen möglich. Maßgeblich ist Anlage 11 FeV. Für andere Länder können eine theoretische und/oder praktische Prüfung erforderlich sein.
Ja. Die Fahrerlaubnisbehörde kann sie auf Antrag um bis zu sechs weitere Monate verlängern, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der gewöhnliche Wohnsitz insgesamt nicht länger als zwölf Monate in Deutschland bestehen wird.
Ein internationaler Führerschein ist grundsätzlich nur in Verbindung mit der zugrunde liegenden nationalen Fahrerlaubnis zu verwenden. Er ersetzt diese nicht und verlängert auch nicht die gesetzliche Anerkennungsfrist.
Wenn keine andere Fahrberechtigung besteht, kann das Fahren als Fahren ohne Fahrerlaubnis behandelt werden. Deshalb sollten Sie die Umschreibung rechtzeitig beantragen und die Anerkennungsfrist beachten.
Bei der Umschreibung eines Drittstaatenführerscheins sieht § 31 Absatz 4 FeV grundsätzlich vor, dass der deutsche Führerschein nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins ausgehändigt wird. Je nach Fall wird das ausländische Dokument an die ausstellende Stelle zurückgesandt oder von der Behörde verwahrt.
Die Frage, wie lange ein ausländischer Führerschein in Deutschland gültig ist, lässt sich nicht mit einer einzigen Frist beantworten.
Für gültige EU- und EWR-Führerscheine gilt grundsätzlich die gegenseitige Anerkennung. Bei Drittstaaten-Führerscheinen ist dagegen der Wohnsitz des Inhabers entscheidend. Wer seinen ordentlichen Wohnsitz nach Deutschland verlegt, darf damit grundsätzlich noch sechs Monate fahren. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verlängerung um bis zu weitere sechs Monate möglich.
Auch die Umschreibung hängt vom Herkunftsland und der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse ab. Während bestimmte Führerscheine ohne Prüfung umgeschrieben werden können, verlangen andere Fälle eine theoretische und praktische Prüfung.
Informieren Sie sich daher frühzeitig über die für Ihren Führerschein geltenden Vorschriften. Weitere Informationen zur Anerkennung und Umschreibung finden Sie in den Ratgebern von FahrenExperten.