Einen Führerschein umschreiben ohne Prüfung zu lassen, ist in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wer eine ausländische Fahrerlaubnis besitzt und nach Deutschland zieht, muss nicht in jedem Fall erneut die theoretische und praktische Fahrprüfung ablegen. Ob eine prüfungsfreie Umschreibung möglich ist, hängt insbesondere vom Ausstellungsstaat, der Fahrerlaubnisklasse und den geltenden gesetzlichen Regelungen ab.
Eine wichtige Rolle spielt dabei die Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Sie enthält eine Liste von Staaten, deren Führerscheine unter bestimmten Voraussetzungen ohne theoretische oder praktische Prüfung in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden können.
In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche ausländischen Führerscheine ohne Prüfung umgeschrieben werden können, welche Voraussetzungen gelten, welche Unterlagen erforderlich sind und wie Sie den Antrag bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde stellen.

Ja. Eine prüfungsfreie Umschreibung ist in Deutschland möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen EU-/EWR-Führerscheinen und Führerscheinen aus Drittstaaten.
Ein gültiger EU- oder EWR-Führerschein wird grundsätzlich in Deutschland anerkannt. Wer seinen gewöhnlichen Wohnsitz nach Deutschland verlegt, muss ihn normalerweise nicht sofort umschreiben lassen.
Bei Führerscheinen aus Ländern außerhalb der EU und des EWR gelten dagegen besondere Vorschriften. Für bestimmte Drittstaaten sieht die Anlage 11 FeV Erleichterungen vor. Je nach Land und Fahrerlaubnisklasse kann die Umschreibung ohne theoretische und praktische Prüfung erfolgen.
Die Rechtsgrundlage dafür ist insbesondere § 31 FeV.
Wichtig: Eine prüfungsfreie Umschreibung bedeutet nicht, dass jeder ausländische Führerschein automatisch anerkannt wird. Die Fahrerlaubnis muss gültig und rechtmäßig erworben worden sein. Außerdem müssen die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Die Anlage 11 FeV enthält eine offizielle Staatenliste. Für die dort aufgeführten Länder und Fahrerlaubnisklassen ist geregelt, ob eine theoretische oder praktische Prüfung erforderlich ist.
Zu den Staaten, für die bei den jeweils aufgeführten Fahrerlaubnisklassen grundsätzlich keine theoretische und praktische Prüfung vorgesehen ist, gehören beispielsweise:
Auch bestimmte australische Territorien, US-Bundesstaaten und kanadische Provinzen sind in Anlage 11 aufgeführt.
Allerdings gelten nicht für alle Länder dieselben Bedingungen. Bei einigen Staaten sind nur bestimmte Fahrerlaubnisklassen erfasst. Bei anderen können zusätzliche Voraussetzungen oder Einschränkungen bestehen.
Die vollständige und aktuelle Übersicht finden Sie in der offiziellen Anlage 11 FeV.
Bei bestimmten Staaten entfällt die theoretische Prüfung für die in Anlage 11 genannten Klassen.
Beispiele aus der aktuellen Staatenliste sind:
| Ausstellungsstaat | Aufgeführte Fahrerlaubnisklassen | Theoretische Prüfung | Praktische Prüfung |
|---|---|---|---|
| Japan | Alle | Nein | Nein |
| Südafrika | Alle | Nein | Nein |
| Schweiz | Alle | Nein | Nein |
| Vereinigtes Königreich | Alle | Nein | Nein |
| Andorra | Alle | Nein | Nein |
| Albanien | A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE | Nein | Nein |
| Moldau | Aufgeführte Klassen A1 bis DE | Nein | Ja |
Diese Tabelle zeigt, dass die Prüfungsanforderungen von Land zu Land unterschiedlich sein können.
Bei Moldau entfällt beispielsweise für die aufgeführten Klassen die theoretische Prüfung, während eine praktische Prüfung erforderlich bleibt.
Bei Albanien sind die meisten aufgeführten Klassen prüfungsfrei. Für die Klasse AM ist dagegen eine praktische Prüfung vorgesehen.
Hinweis: Die Tabelle ist eine Auswahl und ersetzt nicht die vollständige Prüfung der Anlage 11 FeV. Maßgeblich sind die dort aufgeführten Klassen und amtlichen Fußnoten.
Ein gültiger Schweizer Führerschein kann grundsätzlich ohne theoretische und praktische Prüfung in eine entsprechende deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden.
Die Schweiz gehört zwar nicht zur Europäischen Union, ist aber in Anlage 11 FeV aufgeführt. Für die dort erfassten Fahrerlaubnisklassen sind keine regulären Theorie- oder Praxisprüfungen vorgesehen.
Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde prüft dennoch die Echtheit und Gültigkeit des Dokuments sowie die übrigen Voraussetzungen.
Auch ein gültiger südafrikanischer Führerschein ist in Anlage 11 FeV aufgeführt.
Für die dort erfassten Klassen ist grundsätzlich weder eine theoretische noch eine praktische Prüfung vorgesehen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass der Antragsteller ohne behördliche Prüfung automatisch einen deutschen Führerschein erhält. Die Fahrerlaubnisbehörde muss weiterhin feststellen, ob der ausländische Führerschein gültig ist und die Voraussetzungen für die Umschreibung erfüllt sind.
Japan gehört ebenfalls zu den Staaten, deren Fahrerlaubnisse in Anlage 11 FeV für alle aufgeführten Klassen ohne theoretische und praktische Prüfung umgeschrieben werden können.
Die zuständige Behörde kann dennoch zusätzliche Nachweise verlangen, wenn beispielsweise Zweifel an der Echtheit, Gültigkeit oder Zuordnung der Fahrerlaubnisklasse bestehen.
Das Vereinigte Königreich ist in Anlage 11 FeV aufgeführt. Für die dort erfassten Fahrerlaubnisklassen sind grundsätzlich keine theoretischen oder praktischen Prüfungen erforderlich.
Das gilt auch nach dem Brexit. Das Vereinigte Königreich wird zwar nicht mehr als EU-Mitgliedstaat behandelt, ist aber aufgrund der besonderen Regelung in Anlage 11 weiterhin für die dort aufgeführten Klassen berücksichtigt.
Bei der Antragstellung müssen die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sein. Die Fahrerlaubnisbehörde kann im Einzelfall weitere Nachweise verlangen.

Bei US-Führerscheinen ist besondere Vorsicht erforderlich.
Die Anlage 11 FeV führt nicht pauschal alle US-Führerscheine auf. Stattdessen werden bestimmte Bundesstaaten und Außengebiete mit den jeweils erfassten Fahrerlaubnisklassen genannt.
Beispiele für US-Bundesstaaten, deren aufgeführte Pkw-Fahrerlaubnisse grundsätzlich ohne theoretische und praktische Prüfung umgeschrieben werden können, sind:
Für andere Bundesstaaten kann eine theoretische Prüfung erforderlich sein. So sieht die Tabelle beispielsweise für bestimmte Fahrerlaubnisse aus Connecticut, Florida, North Carolina oder Tennessee eine theoretische Prüfung vor.
Deshalb sollten Inhaber eines US-Führerscheins immer den konkreten Bundesstaat und die eingetragene Klasse prüfen.
Auch bei kanadischen Führerscheinen kommt es auf die jeweilige Provinz an.
Die Anlage 11 FeV führt unter anderem folgende Provinzen auf:
Für die aufgeführten Klassen ist grundsätzlich keine theoretische oder praktische Prüfung vorgesehen. Es können jedoch besondere Bedingungen für einzelne Führerscheinstufen gelten.
Ein Lernführerschein oder eine vorläufige Fahrerlaubnis ist nicht automatisch umschreibbar. Die amtlichen Fußnoten der Anlage 11 enthalten hierzu wichtige Einschränkungen.
Auch wenn keine Fahrprüfung erforderlich ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Der Antragsteller muss grundsätzlich einen gültigen nationalen Führerschein besitzen.
Nach § 31 Absatz 3 FeV ist der Besitz der ausländischen Fahrerlaubnis durch den nationalen Führerschein nachzuweisen. Zusätzlich muss erklärt werden, dass die ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist.
Die Fahrerlaubnisbehörde darf diese Angaben überprüfen.
Das Herkunftsland muss für die beantragte Fahrerlaubnisklasse in Anlage 11 FeV aufgeführt sein, wenn die prüfungsfreie Umschreibung auf dieser Sonderregelung beruhen soll.
Es reicht nicht aus, dass ein Staat allgemein in der Liste vorkommt. Entscheidend ist, ob die konkrete Klasse erfasst wird.
Die Fahrerlaubnis muss nach den geltenden Vorschriften des Ausstellungsstaates erworben worden sein.
Insbesondere das Wohnsitzerfordernis ist wichtig. Ein ausländischer Führerschein kann in Deutschland Probleme verursachen, wenn er unter Umgehung der gesetzlichen Wohnsitzregeln erworben wurde.
Eine bestehende Entziehung, Versagung oder gerichtliche Sperre kann die Anerkennung beziehungsweise Umschreibung verhindern.
Die zuständige Behörde prüft deshalb gegebenenfalls auch die fahrerlaubnisrechtliche Vorgeschichte des Antragstellers.
Der Antragsteller muss seine Identität und den Besitz der ausländischen Fahrerlaubnis nachweisen. Je nach Herkunftsland und Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Nein, eine vollständige Fahrschulausbildung ist bei einer prüfungsfreien Umschreibung grundsätzlich nicht erforderlich.
§ 31 Absatz 1 FeV sieht für die dort erfassten Fälle vor, dass die Vorschriften über die Ausbildung nicht angewendet werden. Auch die Befähigungsprüfung entfällt grundsätzlich, soweit die Anlage 11 dies vorsieht.
Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme: Nach § 31 Absatz 1a FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnisprüfung anordnen, wenn konkrete Tatsachen darauf hindeuten, dass der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
Auch wenn keine Prüfung vorgeschrieben ist, kann eine freiwillige Auffrischung bei einer Fahrschule sinnvoll sein, insbesondere wenn Sie lange nicht gefahren sind oder die deutschen Verkehrsregeln noch nicht ausreichend kennen.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Ratgeber zur Führerscheinausbildung.
Die genaue Dokumentenliste kann sich je nach Stadt, Landkreis und Herkunftsland unterscheiden.
Häufig werden folgende Unterlagen verlangt:
Bei bestimmten Fahrerlaubnisklassen können zusätzlich medizinische oder augenärztliche Nachweise erforderlich sein.
Erkundigen Sie sich vor der Antragstellung bei Ihrer örtlichen Fahrerlaubnisbehörde, welche Dokumente akzeptiert werden.
Das Verfahren besteht normalerweise aus mehreren Schritten.
Prüfen Sie zunächst, ob Ihr Herkunftsland und Ihre Fahrerlaubnisklasse in Anlage 11 FeV aufgeführt sind.
Achten Sie dabei auf mögliche Fußnoten und Einschränkungen.
Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde Ihres Wohnortes. Dort erfahren Sie, welche Unterlagen für Ihren Antrag benötigt werden und ob eine Übersetzung oder Klassifizierung notwendig ist.
Stellen Sie die verlangten Dokumente zusammen. Achten Sie darauf, dass Ihr ausländischer Führerschein gültig und im Original verfügbar ist.
Reichen Sie den Antrag nach den Vorgaben Ihrer zuständigen Behörde ein. Je nach Kommune ist eine Terminvereinbarung erforderlich.
Die Fahrerlaubnisbehörde kontrolliert den ausländischen Führerschein und prüft die gesetzlichen Voraussetzungen.
Bei Bedarf kann sie Informationen beim Ausstellungsstaat einholen.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die deutsche Fahrerlaubnis erteilt und das deutsche Führerscheindokument ausgestellt.
Nach § 31 Absatz 4 FeV wird der deutsche Führerschein bei einer Umschreibung nach den dort geregelten Verfahren grundsätzlich nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins ausgehändigt. Die Behörde kann das ausländische Dokument an die ausstellende Stelle zurücksenden oder in Verwahrung nehmen.
Die Kosten hängen von der zuständigen Behörde und dem jeweiligen Verfahren ab.
Auch wenn keine Theorie- oder Praxisprüfung erforderlich ist, können folgende Ausgaben entstehen:
Eine Fahrschulausbildung und Prüfungsgebühren fallen bei einer tatsächlich prüfungsfreien Umschreibung normalerweise nicht an.
Die genauen Kosten sollten Sie vor der Antragstellung bei Ihrer Fahrerlaubnisbehörde erfragen.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Ratgeber Führerschein umschreiben Kosten.
Auch ein Führerschein aus einem nicht in Anlage 11 aufgeführten Staat kann grundsätzlich umgeschrieben werden.
Allerdings gelten andere Anforderungen.
Nach § 31 Absatz 2 FeV sind bei diesen Fällen die Vorschriften über die Fahrausbildung nicht anzuwenden. Das bedeutet, dass nicht automatisch die vollständige Ausbildung einer Person erforderlich ist, die erstmals einen deutschen Führerschein erwirbt.
Die notwendigen theoretischen und praktischen Prüfungen müssen jedoch grundsätzlich abgelegt werden.
Die zuständige Behörde prüft die Voraussetzungen und informiert den Antragsteller über das weitere Verfahren.
Die Frist hängt davon ab, wo der Führerschein ausgestellt wurde.
Gültige EU- und EWR-Führerscheine werden grundsätzlich nach § 28 FeV anerkannt. Ein sofortiger Umtausch nach dem Umzug nach Deutschland ist normalerweise nicht erforderlich.
Bei einem Führerschein aus einem Staat außerhalb der EU und des EWR gilt grundsätzlich eine Frist von sechs Monaten nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Fahrerlaubnisbehörde diese Frist auf Antrag um bis zu sechs Monate verlängern. Dafür muss glaubhaft gemacht werden, dass der ordentliche Wohnsitz insgesamt nicht länger als zwölf Monate in Deutschland bestehen wird.
Diese Regelung ergibt sich aus § 29 FeV.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag Ausländischer Führerschein in Deutschland.

Ja, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei bestimmten Staaten und Fahrerlaubnisklassen entfällt die theoretische und praktische Prüfung.
Dazu gehören beispielsweise Japan, Südafrika, Schweiz, Vereinigtes Königreich, Andorra und bestimmte Fahrerlaubnisklassen aus Albanien, Serbien, Kosovo und weiteren Staaten. Maßgeblich ist die aktuelle Anlage 11 FeV.
Ja. Südafrika ist in Anlage 11 FeV aufgeführt. Für die dort erfassten Fahrerlaubnisklassen sind grundsätzlich keine theoretischen oder praktischen Prüfungen erforderlich.
Ja. Das Vereinigte Königreich ist in Anlage 11 FeV aufgeführt. Für die dort erfassten Klassen sind grundsätzlich keine regulären Theorie- oder Praxisprüfungen erforderlich.
Eine vollständige Fahrschulausbildung ist grundsätzlich nicht erforderlich. Freiwillige Fahrstunden zur Auffrischung sind jedoch möglich und können sinnvoll sein.
Ja. Nach § 31 Absatz 1a FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde eine Prüfung anordnen, wenn konkrete Tatsachen Zweifel daran begründen, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch vorhanden sind.
Bei einer Umschreibung nach § 31 FeV wird der deutsche Führerschein grundsätzlich nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins ausgehändigt. Die Behörde kann das Dokument zurücksenden oder verwahren.
Das hängt vom konkreten Fall ab. § 31 FeV verlangt den Nachweis der ausländischen Fahrerlaubnis und eine Erklärung über ihre Gültigkeit. Bei einem abgelaufenen Dokument sollten Sie vorab mit der Fahrerlaubnisbehörde klären, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Umschreibung möglich ist.
Einen Führerschein umschreiben ohne Prüfung zu lassen, ist in Deutschland für bestimmte ausländische Fahrerlaubnisse möglich. Entscheidend sind das Herkunftsland, die Fahrerlaubnisklasse und die Voraussetzungen der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Die Anlage 11 FeV enthält eine offizielle Staatenliste, in der festgelegt ist, für welche Fahrerlaubnisklassen die theoretische und praktische Prüfung entfallen können. Für andere Länder oder nicht aufgeführte Klassen können dagegen eine oder beide Prüfungen erforderlich sein.
Prüfen Sie deshalb vor der Antragstellung die aktuelle Staatenliste und wenden Sie sich an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde. So erfahren Sie, welche Unterlagen Sie benötigen und ob Ihre Fahrerlaubnis ohne erneute Prüfung umgeschrieben werden kann.
Weitere Informationen zu ausländischen Führerscheinen, Fahrerlaubnisklassen und Umschreibungsverfahren finden Sie in den Ratgebern von FahrenExperten.