Wer nach Deutschland zieht und bereits einen Führerschein aus einem anderen Land besitzt, möchte diesen häufig weiterhin nutzen. Dabei stellt sich eine wichtige Frage: Muss man den ausländischen Führerschein umschreiben lassen, und wenn ja, welche Voraussetzungen gelten dafür?
Die Antwort hängt vor allem davon ab, in welchem Land der Führerschein ausgestellt wurde. Für Fahrerlaubnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) gelten andere Regeln als für Führerscheine aus Ländern außerhalb dieser Staatengemeinschaft. Während viele EU- und EWR-Führerscheine in Deutschland grundsätzlich weiter anerkannt werden, gilt für die meisten Fahrerlaubnisse aus Drittstaaten eine sechsmonatige Frist nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland.
In diesem Ratgeber von FahrenExperten erfahren Sie, wann Sie Ihren ausländischen Führerschein umschreiben müssen, welche Dokumente benötigt werden, ob eine theoretische oder praktische Prüfung erforderlich ist und mit welchen Kosten Sie rechnen sollten.

Ob eine Umschreibung erforderlich ist, richtet sich nach dem Ausstellungsland und der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse.
Grundsätzlich werden drei Gruppen unterschieden:
Eine gültige Fahrerlaubnis aus einem EU- oder EWR-Staat wird in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine sofortige Umschreibung ist bei den harmonisierten Fahrerlaubnisklassen normalerweise nicht erforderlich.
Anders sieht es bei vielen Führerscheinen aus Drittstaaten aus. Wenn Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz nach Deutschland verlegen, dürfen Sie mit einer solchen Fahrerlaubnis grundsätzlich noch sechs Monate fahren. Danach benötigen Sie eine deutsche Fahrerlaubnis, wenn Sie weiterhin am deutschen Straßenverkehr teilnehmen möchten.
Die maßgeblichen Regelungen finden sich insbesondere in den §§ 28, 29 und 31 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Besitzen Sie einen gültigen Führerschein aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Staat, können Sie diesen in Deutschland grundsätzlich weiterverwenden.
Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören neben den EU-Mitgliedstaaten auch:
Die harmonisierten Führerscheinklassen werden innerhalb der EU und des EWR grundsätzlich gegenseitig anerkannt. Dazu zählen beispielsweise die Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, C und D sowie die entsprechenden Unterklassen.
In vielen Fällen nein. Wenn Sie beispielsweise einen gültigen Pkw-Führerschein der Klasse B aus Frankreich, Spanien, Italien, Polen oder einem anderen EU-Mitgliedstaat besitzen, dürfen Sie damit grundsätzlich auch nach einem Umzug nach Deutschland fahren.
Eine Umschreibung kann jedoch erforderlich oder sinnvoll werden, wenn:
Bei den Klassen C und D gelten zusätzliche zeitliche und gesundheitliche Anforderungen. Insbesondere sind die deutschen Befristungsregelungen zu beachten.
Die Einzelheiten können Sie in § 28 FeV und auf der Informationsseite des Bundesministeriums für Verkehr nachlesen.
Wenn Ihr Führerschein nicht aus einem EU- oder EWR-Staat stammt, gelten andere Voraussetzungen.
Drittstaaten sind Länder außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums. Dazu gehören beispielsweise die USA, Kanada, Australien, Südafrika, Indien, Ghana, Nigeria und Kamerun.
Wenn Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründen, dürfen Sie mit einer gültigen Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat grundsätzlich noch sechs Monate Kraftfahrzeuge im Umfang Ihrer bisherigen Berechtigung führen.
Nach Ablauf dieser Frist benötigen Sie eine deutsche Fahrerlaubnis, wenn Sie weiterhin fahren möchten.
Entscheidend ist die Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland. Dieser liegt grundsätzlich dort, wo sich eine Person gewöhnlich aufhält. Als wichtige Orientierung gilt ein Aufenthalt von mindestens 185 Tagen im Jahr.
Die Frist sollte nicht pauschal mit dem Tag der Ausstellung des Aufenthaltstitels oder der Anmeldung bei der Meldebehörde gleichgesetzt werden. Bei Unsicherheiten sollte die zuständige Fahrerlaubnisbehörde den konkreten Beginn der Frist klären.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Fahrerlaubnisbehörde die Frist auf Antrag um bis zu sechs Monate verlängern.
Dafür müssen Sie glaubhaft machen, dass Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz insgesamt nicht länger als zwölf Monate in Deutschland haben werden.
Eine Verlängerung erfolgt nicht automatisch. Sie sollten den Antrag rechtzeitig stellen und die Entscheidung der Behörde abwarten.
Wichtig: Fahren Sie nach Ablauf Ihrer Berechtigung nicht einfach weiter. Wer einen in Deutschland nicht mehr anerkannten Führerschein verwendet, riskiert den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
Ob eine theoretische und praktische Prüfung erforderlich ist, hängt vom Ausstellungsstaat und den gesetzlichen Anerkennungsregeln ab.
Eine wichtige Rolle spielt dabei die sogenannte Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung.
Für bestimmte Staaten bestehen erleichterte Umschreibungsregelungen. Bei den in Anlage 11 FeV aufgeführten Staaten kann die Umschreibung unter den dort festgelegten Voraussetzungen ganz oder teilweise ohne erneute Prüfung erfolgen.
Entscheidend sind unter anderem:
Die Anlage 11 enthält länderspezifische Regelungen. Es ist deshalb nicht richtig, pauschal davon auszugehen, dass jeder ausländische Führerschein ohne Prüfung umgeschrieben werden kann.
Wenn für den betreffenden Staat keine entsprechende Prüfungsbefreiung gilt, müssen Antragsteller grundsätzlich die vorgeschriebenen Prüfungen ablegen.
Dazu können gehören:
Welche Ausbildungsleistungen erforderlich sind, sollte mit der Fahrschule und der Fahrerlaubnisbehörde abgestimmt werden.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Ratgeber zur Führerscheinausbildung in Deutschland.
Für die Umschreibung eines ausländischen Führerscheins müssen Sie verschiedene Unterlagen bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde einreichen.
Die genaue Dokumentenliste hängt vom Herkunftsland, der Führerscheinklasse und den örtlichen Anforderungen ab.
Typischerweise werden folgende Unterlagen verlangt:
Bei Führerscheinen aus bestimmten Ländern kann die Behörde außerdem eine Bestätigung der ausstellenden Stelle verlangen. Damit soll überprüft werden, ob der Führerschein tatsächlich gültig und rechtmäßig ausgestellt wurde.
Reichen Sie keine unvollständigen oder veränderten Dokumente ein. Bei Zweifeln an der Echtheit oder Gültigkeit kann die Behörde zusätzliche Nachweise verlangen.

Die Umschreibung erfolgt über die Fahrerlaubnisbehörde an Ihrem deutschen Wohnort.
Der typische Ablauf sieht folgendermaßen aus:
Stellen Sie zunächst fest, aus welchem Land Ihr Führerschein stammt und welche Fahrerlaubnisklassen eingetragen sind.
Prüfen Sie anschließend, ob das Land zur EU beziehungsweise zum EWR gehört oder ob die Regelungen für Drittstaaten gelten.
Bei einem Drittstaat sollten Sie prüfen, ob das betreffende Land in Anlage 11 FeV aufgeführt ist.
Dadurch lässt sich feststellen, ob eine theoretische oder praktische Prüfung erforderlich sein kann.
Wenden Sie sich an die Führerscheinstelle Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises.
Dort erhalten Sie Informationen über die erforderlichen Unterlagen, die Gebühren und das konkrete Antragsverfahren.
Sammeln Sie alle erforderlichen Dokumente. Lassen Sie notwendige Übersetzungen von einer anerkannten Stelle anfertigen, wenn die Behörde diese verlangt.
Reichen Sie den Antrag entsprechend den Vorgaben Ihrer Fahrerlaubnisbehörde ein. In vielen Städten ist eine persönliche Vorsprache mit Termin erforderlich.
Einige Behörden bieten digitale Vorbereitungs- oder Terminservices an. Ob die gesamte Umschreibung online möglich ist, hängt vom jeweiligen Verwaltungsangebot ab.
Wenn für Ihren Führerschein keine Prüfungsbefreiung gilt, müssen Sie die erforderlichen Prüfungen bestehen.
Nach erfolgreicher Prüfung der Unterlagen und Erfüllung aller Voraussetzungen kann die deutsche Fahrerlaubnis erteilt werden.
Ob der ausländische Führerschein einbehalten oder an die ausstellende Behörde zurückgesandt wird, hängt vom konkreten Verfahren und den geltenden Vorschriften ab.
Die Kosten für die Umschreibung sind nicht bundesweit einheitlich. Sie richten sich unter anderem nach dem Ausstellungsland, der Fahrerlaubnisklasse und dem Verwaltungsaufwand.
Typische Kostenbestandteile sind:
| Kostenbereich | Mögliche Leistung |
|---|---|
| Verwaltungsgebühr | Bearbeitung des Umschreibungsantrags |
| Biometrisches Passfoto | Erstellung des erforderlichen Fotos |
| Übersetzung | Übersetzung des ausländischen Führerscheins |
| Klassifizierung | Gegebenenfalls Prüfung der ausländischen Fahrerlaubnisklasse |
| Sehtest | Nachweis des Sehvermögens |
| Ärztliche Untersuchung | Bei bestimmten Klassen erforderlich |
| Fahrschule | Vorbereitung auf erforderliche Prüfungen |
| Theorieprüfung | Prüfungsgebühr, sofern notwendig |
| Praktische Prüfung | Prüfungsgebühr, sofern notwendig |
Wenn keine Prüfungen erforderlich sind, können die Gesamtkosten deutlich niedriger ausfallen als bei einer Umschreibung mit theoretischer und praktischer Prüfung.
Für einen konkreten Betrag sollten Sie die aktuelle Gebührenauskunft Ihrer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde einholen.
Ein abgelaufener ausländischer Führerschein kann die Umschreibung erschweren. Ob eine Umschreibung dennoch möglich ist, hängt von den Umständen und den Regeln des Ausstellungsstaates ab.
Die Behörde kann beispielsweise einen Nachweis verlangen, dass die zugrunde liegende Fahrerlaubnis weiterhin besteht oder dass sie zum Zeitpunkt des Ablaufs gültig war.
Bei EU- und EWR-Führerscheinen gelten die Anerkennungsregeln des § 28 FeV. Bei Drittstaaten sind insbesondere die §§ 29 und 31 FeV sowie die einschlägigen Verwaltungsanforderungen zu berücksichtigen.
Klären Sie deshalb vor dem Antrag, ob eine Verlängerung im Ausstellungsstaat oder eine zusätzliche Bestätigung erforderlich ist.
Seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union gelten besondere Regeln.
Das Bundesministerium für Verkehr informiert darüber, dass britische Führerscheine bei einer Wohnsitznahme in Deutschland grundsätzlich spätestens nach sechs Monaten umgeschrieben werden müssen.
Nach den veröffentlichten Informationen ist die Umschreibung eines britischen Führerscheins derzeit grundsätzlich ohne theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung möglich.
Da sich die rechtliche Behandlung einzelner Dokumente und Erwerbszeitpunkte unterscheiden kann, sollten Betroffene die aktuelle Auskunft des Bundesministeriums für Verkehr und ihrer Fahrerlaubnisbehörde prüfen.
Wenn Sie eine Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat besitzen und die sechsmonatige Berechtigung nach Begründung Ihres ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist, dürfen Sie grundsätzlich nicht mehr mit diesem Führerschein in Deutschland fahren.
Wer trotzdem ein Kraftfahrzeug führt, kann sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen.
Das kann erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen haben. Auch versicherungsrechtliche Probleme können entstehen.
Beginnen Sie deshalb rechtzeitig mit der Vorbereitung der Umschreibung. Warten Sie nicht bis zum letzten Tag der Sechsmonatsfrist, insbesondere wenn Prüfungen oder zusätzliche Dokumente erforderlich sind.

Nein. Gültige Führerscheine aus EU- und EWR-Staaten werden grundsätzlich anerkannt. Bei Führerscheinen aus Drittstaaten ist nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland grundsätzlich nach sechs Monaten eine deutsche Fahrerlaubnis erforderlich, wenn Sie weiterhin fahren möchten.
Bei einer Fahrerlaubnis aus einem Drittstaat dürfen Sie nach Begründung Ihres ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland grundsätzlich noch sechs Monate fahren. Für EU- und EWR-Führerscheine gelten andere Anerkennungsregeln.
Nicht immer. Für bestimmte Herkunftsländer bestehen Prüfungsbefreiungen nach Anlage 11 FeV. In anderen Fällen müssen die theoretische und praktische Prüfung abgelegt werden.
Das hängt von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ab. Einige Behörden bieten digitale Antragsmöglichkeiten oder Online-Terminservices an. Andere verlangen eine persönliche Vorsprache und die Vorlage des Originalführerscheins.
Typischerweise benötigen Sie einen Identitätsnachweis, den ausländischen Führerschein im Original, ein biometrisches Passfoto und den Umschreibungsantrag. Je nach Herkunftsland und Führerscheinklasse können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Die Kosten variieren nach Behörde und Einzelfall. Zusätzliche Ausgaben können für Übersetzungen, medizinische Untersuchungen, Fahrschulunterricht und Prüfungen entstehen.
Ein Führerschein aus Kamerun ist ein Führerschein aus einem Drittstaat. Deshalb gelten grundsätzlich die Regeln für Nicht-EU-/EWR-Fahrerlaubnisse. Ob Prüfungen erforderlich sind und welche Nachweise benötigt werden, muss anhand der aktuellen Anlage 11 FeV und der konkreten Fahrerlaubnis durch die zuständige deutsche Behörde geprüft werden.
Wenden Sie sich an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde und informieren Sie sich über die erforderlichen Nachweise. Häufig wird eine Bestätigung der ausstellenden Behörde benötigt, dass die Fahrerlaubnis tatsächlich besteht.
Wer seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt und bereits einen ausländischen Führerschein besitzt, sollte sich frühzeitig über die geltenden Anerkennungs- und Umschreibungsregeln informieren.
Für gültige EU- und EWR-Führerscheine ist eine sofortige Umschreibung der harmonisierten Klassen grundsätzlich nicht erforderlich. Bei Führerscheinen aus Drittstaaten gilt dagegen normalerweise eine sechsmonatige Nutzungsfrist nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland.
Ob eine theoretische oder praktische Prüfung notwendig ist, hängt insbesondere vom Ausstellungsland und den Regelungen der Anlage 11 FeV ab.
Bereiten Sie Ihre Dokumente rechtzeitig vor und wenden Sie sich an die zuständige Fahrerlaubnisbehörde. So vermeiden Sie unnötige Verzögerungen und stellen sicher, dass Sie nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen am Straßenverkehr teilnehmen.
Weitere Informationen zu Fahrerlaubnisklassen, ausländischen Führerscheinen und dem deutschen Umschreibungsverfahren finden Sie in den Ratgebern von FahrenExperten.